Wissenswertes rund um das Thema Nachlass

Nachfolgend finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen rund um die Themen Testamentsgestaltung, gesetzliche Erbschaftsfolge und Nachlassregelung. So können Sie sich im ersten Schritt ein wenig orientieren und Ihre eigenen Wünsche klar formulieren.

Diese allgemeine Übersicht ersetzt jedoch keine rechtliche Beratung, die in jedem Fall zur korrekten und gesicherten Umsetzung Ihrer Vorstellungen ratsam ist.

Rund um das Thema Testament

Ohne ein Testament setzt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge ein. Diese regelt, nach welcher Reihenfolge und zu welchem Anteil das Erbe auf eigene Kinder, Lebenspartner und Verwandte aufgeteilt wird. Dabei kommt es so manches Mal zu vermeidbarem Streit unter den Erben. Wenn kein Erbe ermittelt werden kann, geht Ihr Vermögen an den deutschen Staat.

Die Möglichkeit einer persönlichen Nachfolgeregelung anhand eines Testaments stellt eine Umsetzung in Ihrem Sinne sicher. Dennoch nutzt sie nur jeder dritte Deutsche und vergibt so die Chance, über das eigene Leben hinaus Zeichen zu setzen. Ihr persönlicher, in Ihrem Leben geschaffener Nachlass fällt so allzu oft in Ihnen unpersönliche Hände.

Es gibt viele, oft essenzielle Gründe für ein Testament. So ist z.B. ohne eine testamentarische Regelung die Anordnung der Fürsorge für einen plegebedürftigen Angehörigen nicht möglich. Ist eine Immobilie oder ein Unternehmen Bestandteil des Nachlasses, so dient ein Testament mit genauen Anweisungen der leichteren und sicheren Umsetzung des letzten Willens für alle Beteiligten.

Die Form des Testaments ist sehr wichtig, denn nur ein fehlerfreies Testament ist rechtskräftig. Sie können ein Testament eigenhändig verfassen oder ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Rechtsanwalt oder Notar machen, der es in Rücksprache mit Ihnen verfasst und beglaubigt. Die dafür anfallenden Gebühren sind oft geringer als viele erwarten. Zudem ist damit die Konformität der eigenen Vorstellungen mit den geltenden Gesetzen und damit deren Umsetzbarkeit gesichert.

Beim eigenhändigen Testament sind folgende Grundregeln zu beachten:

  • Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand verfasst werden, mit dem Titel „Testament“ versehen sein und Ort, Datum und Unterschrift mit allen Vor- und Nachnamen enthalten. Im Text sollte dabei der Vor- und Zuname mit dem Zusatz „geboren am xx.xx.xx.“ versehen werden, um die Identität des Verfassers zweifelsfrei zu klären. 

  • Die Seiten müssen nummeriert sein, um sicherzugehen, dass es vollständig ist. 

  • Ehepaare dürfen auch ein gemeinsames Testament verfassen. Ein Ehepartner schreibt das Testament von Hand, beide müssen es am Ende mit jeweiligem Ort und Datum unterschreiben. 

  • Falls Sie eine neuere Version des eigenhändigen Testaments verfassen, müssen Sie die veraltete Version vernichten oder zumindest in der neuen Form für ungültig erklären.

Ist das Testament zu Ihrer Zufriedenheit verfasst, stellt sich die Frage der Aufbewahrung. Dazu gibt es keine offizielle Regelung und es ist gültig, egal wo es sich befindet. Allerdings empfiehlt es sich, einer Vertrauensperson mitzuteilen, dass Sie ein Testament geschrieben haben und wo sich dieses befindet. So kann Ihrem letzten Willen sofort entsprochen werden, ohne aufwendige Suche.

Sie können Ihr Testament auch gegen eine geringe Gebühr beim örtlichen Nachlassgericht hinterlegen. Die Eröffnung des Testaments erfolgt dann automatisch nach der Meldung des Heimgangs beim Einwohnermeldeamt.

Das gleiche Verfahren findet auch bei einer notariellen Aufbewahrung statt. Beide Möglichkeiten der Aufbewahrung in neutraler Hand stellen so eine Entsprechung Ihres letzten Willens sicher und sind zu empfehlen, um die Gefahr des Verlustes, Diebstahls oder der Fälschung des Testaments zu verhindern.

Seit Januar 2012 gibt es ein von der Bundesnotarkammer geführtes Zentrales Testamentsregister. Es führt die Angaben der Verwahrung sämtlicher erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell errichtet wurden oder bei einem Nachlassgericht eingereicht wurden. So ist sichergestellt, dass alle relevanten Urkunden in einem Erbfall schnell und sicher gefunden werden.

Nachfolgend sind ein paar Fragen aufgeführt, die Sie sich stellen können, um die Ausgestaltung Ihres Testaments anzugehen. Sie helfen, Ihren letzten Willen klarer zu formulieren und dienen als Hilfestellung zur gezielten Informationsbeschaffung:

  • Erste und allgemeine Frage: Wer soll was, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen von meinem Nachlass erhalten?
    • Dabei ist eine genaue Aufstellung Ihrer Vermögenswerte und Ihrer persönlichen Situation wichtig (z.B. die Familienstruktur)
    • Welche Bedingungen möchte ich von meinen Nachfolgern als erfüllt sehen, um meinen Nachlass zu regeln? Möchte ich ihnen bestimmte Auflagen an die Hand geben?
  • Entspricht die gesetzliche Erbfolge meinen persönlichen Vorstellungen? Gibt es Familienangehörige oder bestimmte Förderzwecke, deren Absicherung ich sicherstellen will?
    • Soll in festen Erbquoten geerbt werden, z.B. alle Erben zu gleichen Teilen? Gibt es bestimmte Vermögenswerte oder -gegenstände, die jemand bestimmtes erhalten soll?
  • Was soll mein Testament sicherstellen? Reicht ein eigenhändiges Testament dazu aus, oder sollte ich mich an eine Rechtsberatung wenden?
  • Gibt es steuerliche Aspekte, die ich berücksichtigen muss? Ist mir eine steuerlich günstige Nachlassregelung wichtig?
  • Gibt es Schritte, die ich zur langfristigen Erfüllung meines Willens schon jetzt tun kann und möchte (z.B. Gründung einer Stiftung)?

Sie können einen Testamentsvollstrecker zur objektiven und neutralen Abwicklung Ihres letzten Willens testamentarisch anordnen. Dies ist kein Muss, empfiehlt sich jedoch z.B. im Falle vieler Erben, um Streitigkeiten zu vermeiden, denn der Testamentsvollstrecker ist an die Weisung der Erben nicht gebunden. Er führt Ihren letzten Willen nach dem Wortlaut aus, hat den daraus erkennbaren Willen zu befolgen und auf Rechtmäßigkeit zu prüfen sowie Auflagen und  Vermächtnisse zu erfüllen. Besonders im Falle solcher Auflagen an die Erbschaft empfiehlt sich ein neutraler Testamentsvollstrecker, um deren Erfüllung zu gewährleisten. Ein hohes Nachlassvermögen bringt zudem oftmals viel neue Verantwortung für die Erben mit sich, denen Sie einen Testamentsvollstrecker zur sinngemäßen Nachlassverwaltung an die Seite stellen können.

Zu seinen Aufgaben zählen die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und die Verteilung der verbleibenden Vermögensgegenstände unter den Erben.

Sie können eine dritte Person, aber auch Miterben als Vollstrecker ernennen, wobei sich eine neutrale Person des Vertrauens stets empfiehlt. Ordnen Sie testamentarisch den Wunsch nach einem Vollstrecker an, ohne konkret eine Person zu benennen, bestimmt das zuständige Nachlassgericht die Person. Weiterhin ist es möglich mehrere Personen als Ersatzvollstrecker zu benennen.

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Jeder kann seine Erben selbst bestimmen und in einem Testament eine sogenannte willkürliche Erbfolge festlegen. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird nach dem Verwandtschaftsgrad geschaut und in deren Reihenfolge vererbt:

  • Erben der 1. Ordnung sind eigene Kinder und Enkel. 

  • Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen. Auch geschiedene Elternteile des Erbblassers fallen unter diese Ordnung. 

  • In der 3. Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.

  • Verbleibende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses. Im Falle einer Ehe als Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf die Hälfte. Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung, erbt der Ehepartner stets die Hälfte. 

  • Ist kein Testament vorhanden und auch keine gesetzlichen Erben, geht der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser ansässig war, über. Dabei wird für Nachlassschulden nur bedingt gehaftet.

Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schliesen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Bei Angehörigen der gleichen Ordnung schließen die Eltern die Nachkommen aus, so erben z.B. Ihre Kinder vollständig ohne die Enkel. Sollten die Eltern der Enkel nicht mehr leben, treten die Enjel die Erbfolge an. Nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt, wie eheliche Nachkommen. Gleiches gilt für adoptierte Kinder, die durch die Adoption die rechtliche Verwandschaft zum Erblasser erhalten haben.

Ausgenommen von der testamentarisch festgelegten Erbfolge sind die sogenannten Pflichtansprüche potentieller Erben. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen Nachkommen des Erblassers, Eltern und Ehegatten und diese können von Testament wegen nicht ihres finanziellen Pflichtteils enthoben werden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (zum Beispiel bekommt ein Kind, das nach gesetzlicher Erbfolge ¼ des Erbes bekommen würde, im Pflichtanteil 1/8 des Erbes ausgezahlt). Diesen können die Berechtigten einfordern, wenn sie von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen wurden. Sie sind daher keine rechtmäßigen Erben, haben jedoch einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Dabei ist zu beachten, dass Eltern des Erblassers nur einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der Erblasser keine Kinder hat. Enkelkinder sind nur berechtigt, wenn die Kinder des Erblassers nicht mehr leben.

Die Möglichkeit, einen Pflichtteilsberechtigten durch ein geringes Vermächtnis seines Anspruchs zu entheben, ist nicht gegeben. Er kann dieses Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Bei Annahme ist der Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anzurechnen.

In einem Testament können Sie auch einen sogenannten Vorerben bestimmen, der Ihren Nachlass zuerst „auf Zeit“ erbt, und nach seinem Ableben an einen bestimmten Nacherben abtreten muss. Der Vorerbe ist in diesem Fall verpflichtet, dem Nacherben das Vermögen ungeschmälert abzutreten, falls testamentarisch nichts anderes festgelegt wurde. Sie können auch einen bestimmten Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Nacherbfolge eintreten soll, z.B. Abschluss eines Studiums, Gründung einer eigenen Familie des Nacherben.

Sie können zudem für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Erbschaftsantritts bereits verstorben ist, sogar einen Ersatzerben benennen. Handelt es sich bei dem Vorerben um einen Pflichtteilsberechtigten, kann dieser das Vorerbe ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen.

Eine weitere Form ist auch ein Nießbrauchrecht an einen Vermächtnisnehmer. So können Sie z.B. verbleibende Ehegatten testamentarisch mit einem Wohnrecht in Ihrem Haus ausstatten, das im Erbfall an Ihre Kinder übergeht. So ist die Versorgung des Ehegatten gesichert, die Verwaltung des Vermögens geht jedoch bereits an die Nachkommen über.

Das Lebenslicht weitergeben

Einen ersten Überblick über Nachlassspenden zugunsten unserer Kinder gibt Ihnen unsere Broschüre "Das Lebenslicht weitergeben".

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