Nachfolgend finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen rund um die Themen Testamentsgestaltung, gesetzliche Erbschaftsfolge und Nachlassregelung. So können Sie sich im ersten Schritt ein wenig orientieren und Ihre eigenen Wünsche klar formulieren.
Diese allgemeine Übersicht ersetzt jedoch keine rechtliche Beratung, die in jedem Fall zur korrekten und gesicherten Umsetzung Ihrer Vorstellungen ratsam ist.
Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand verfasst werden, mit dem Titel „Testament“ versehen sein und Ort, Datum und Unterschrift mit allen Vor- und Nachnamen enthalten. Im Text sollte dabei der Vor- und Zuname mit dem Zusatz „geboren am xx.xx.xx.“ versehen werden, um die Identität des Verfassers zweifelsfrei zu klären.
Die Seiten müssen nummeriert sein, um sicherzugehen, dass es vollständig ist.
Ehepaare dürfen auch ein gemeinsames Testament verfassen. Ein Ehepartner schreibt das Testament von Hand, beide müssen es am Ende mit jeweiligem Ort und Datum unterschreiben.
Erben der 1. Ordnung sind eigene Kinder und Enkel.
Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen. Auch geschiedene Elternteile des Erbblassers fallen unter diese Ordnung.
In der 3. Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.
Verbleibende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses. Im Falle einer Ehe als Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf die Hälfte. Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung, erbt der Ehepartner stets die Hälfte.
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Gerne helfe ich Ihnen in einem unverbindlichen und diskreten Gespräch weiter.
Beate Symietz
Einen ersten Überblick über Nachlassspenden zugunsten unserer Kinder gibt Ihnen unsere Broschüre "Das Lebenslicht weitergeben".