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Wissenswertes rund um das Thema Nachlass

Nachfolgend finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen rund um die Themen Testamentsgestaltung, gesetzliche Erbschaftsfolge und Nachlassregelung. So können Sie sich im ersten Schritt ein wenig orientieren und Ihre eigenen Wünsche klar formulieren.

Diese allgemeine Übersicht ersetzt jedoch keine rechtliche Beratung, die in jedem Fall zur korrekten und gesicherten Umsetzung Ihrer Vorstellungen ratsam ist.

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Jeder kann seine Erben selbst bestimmen und in einem Testament eine sogenannte willkürliche Erbfolge festlegen. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird nach dem Verwandtschaftsgrad geschaut und in deren Reihenfolge vererbt:

  • Erben der 1. Ordnung sind eigene Kinder und Enkel. 

  • Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen. Auch geschiedene Elternteile des Erbblassers fallen unter diese Ordnung. 

  • In der 3. Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.

  • Verbleibende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses. Im Falle einer Ehe als Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Anteil auf die Hälfte. Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung, erbt der Ehepartner stets die Hälfte. 

  • Ist kein Testament vorhanden und auch keine gesetzlichen Erben, geht der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser ansässig war, über. Dabei wird für Nachlassschulden nur bedingt gehaftet.

Zunächst erben die nächsten Verwandten, wie Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten. Nähere Verwandte schliesen grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Bei Angehörigen der gleichen Ordnung schließen die Eltern die Nachkommen aus, so erben z.B. Ihre Kinder vollständig ohne die Enkel. Sollten die Eltern der Enkel nicht mehr leben, treten die Enjel die Erbfolge an. Nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt, wie eheliche Nachkommen. Gleiches gilt für adoptierte Kinder, die durch die Adoption die rechtliche Verwandschaft zum Erblasser erhalten haben.

Ausgenommen von der testamentarisch festgelegten Erbfolge sind die sogenannten Pflichtansprüche potentieller Erben. Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen Nachkommen des Erblassers, Eltern und Ehegatten und diese können von Testament wegen nicht ihres finanziellen Pflichtteils enthoben werden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (zum Beispiel bekommt ein Kind, das nach gesetzlicher Erbfolge ¼ des Erbes bekommen würde, im Pflichtanteil 1/8 des Erbes ausgezahlt). Diesen können die Berechtigten einfordern, wenn sie von der Erbfolge testamentarisch ausgeschlossen wurden. Sie sind daher keine rechtmäßigen Erben, haben jedoch einen finanziellen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Dabei ist zu beachten, dass Eltern des Erblassers nur einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der Erblasser keine Kinder hat. Enkelkinder sind nur berechtigt, wenn die Kinder des Erblassers nicht mehr leben.

Die Möglichkeit, einen Pflichtteilsberechtigten durch ein geringes Vermächtnis seines Anspruchs zu entheben, ist nicht gegeben. Er kann dieses Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Bei Annahme ist der Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anzurechnen.

In einem Testament können Sie auch einen sogenannten Vorerben bestimmen, der Ihren Nachlass zuerst „auf Zeit“ erbt, und nach seinem Ableben an einen bestimmten Nacherben abtreten muss. Der Vorerbe ist in diesem Fall verpflichtet, dem Nacherben das Vermögen ungeschmälert abzutreten, falls testamentarisch nichts anderes festgelegt wurde. Sie können auch einen bestimmten Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Nacherbfolge eintreten soll, z.B. Abschluss eines Studiums, Gründung einer eigenen Familie des Nacherben.

Sie können zudem für den Fall, dass der Nacherbe zum Zeitpunkt des Erbschaftsantritts bereits verstorben ist, sogar einen Ersatzerben benennen. Handelt es sich bei dem Vorerben um einen Pflichtteilsberechtigten, kann dieser das Vorerbe ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen.

Eine weitere Form ist auch ein Nießbrauchrecht an einen Vermächtnisnehmer. So können Sie z.B. verbleibende Ehegatten testamentarisch mit einem Wohnrecht in Ihrem Haus ausstatten, das im Erbfall an Ihre Kinder übergeht. So ist die Versorgung des Ehegatten gesichert, die Verwaltung des Vermögens geht jedoch bereits an die Nachkommen über.

Das Lebenslicht weitergeben

Einen ersten Überblick über Nachlassspenden zugunsten unserer Kinder gibt Ihnen unsere Broschüre "Das Lebenslicht weitergeben".

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